Zu unterscheiden sind freiheitsentziehende Maßnahmen auf zivilrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Basis.
Freiheitsentziehende Maßnahmen auf zivilrechtlicher Basis
Betreuerinnen und Betreuer sowie Vorsorgebevollmächtigte können die von ihnen betreute Person mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Dies ist rechtlich möglich, wenn die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann, mit der ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet werden soll (Voraussetzungen des § 1831 Absatz 1 BGB). Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich "erzieherischen Gründen" ist dagegen nicht möglich. Ebenso wenig ist eine Unterbringung auf zivilrechtlicher Grundlage wegen der Gefährdung Dritter zulässig.
Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung sind Unterbringungen durch Betreuerinnen und Betreuer nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden.
Eine Genehmigung kann aber nur erteilt werden, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis „Entscheidung über Unterbringung“ vom Gericht bestellt worden ist. Anderenfalls wäre die Erweiterung der Betreuung zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Unterbringung zu beantragen. In einer Vollmacht muss der Aufgabenbereich Unterbringung ebenfalls ausdrücklich ausgewiesen sein. Anderenfalls ist eine Unterbringung mit der Vollmacht nicht möglich und es müsste ggfs. die Einrichtung einer Betreuung für die Unterbringung geprüft werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
Im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist das Amtsgericht befugt, die zwangsweise geschlossene Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Den Antrag hierfür stellt die örtliche Ordnungsbehörde, in der Regel die Gesundheitsämter. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn bedeutende Rechtsgüter anderer Personen (wie körperliche Unversehrtheit, Leib und Leben) bedroht sind oder die Gefahr einer Selbstschädigung besteht.
Voraussetzung für die Unterbringung ist, dass die Gefährdung auf einem krankheitsbedingten Verhalten beruht. Rechtsgrundlage hierfür bilden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NW).
Das Verfahren in Unterbringungssachen
In Unterbringungssachen bestehen einheitliche Verfahrensvorschriften nach §§ 312 ff. FamFG. Diese gelten sowohl für die (zivilrechtliche) Unterbringung durch Betreuerinnen und Betreuer wie für die (öffentlich-rechtliche) Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.
Wird eine Unterbringung genehmigt oder vom Gericht angeordnet, so ist die Dauer der Unterbringung auf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist möglich (vgl. 329 Absatz I FamFG). Beruht die Unterbringung auf einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung, so darf sie nur für einen Zeitraum von sechs Wochen getroffen werden und eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten (vgl. §333 Absatz I Satz 1 FamFG).
Weitere Informationen:
Telefon- und Durchwahl beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr:
Die Durchwahlnummer der Geschäftsstelle für Unterbringungssachen, die zur Abteilung der Betreuungssachen gehören, finden Sie in der Telefonliste des Amtsgerichts. Ebenso können Sie in der Telefonliste die Zimmernummer der Abteilung finden, falls Sie das Gericht persönlich aufsuchen möchten.